Ab wann ist es erlaubt nach dem Umzug zu wählen?

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Ab wann ist es erlaubt nach dem Umzug zu wählen?

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Zieht man während einer politischen Wahl um, sei es die Bundestags- oder Landtagswahl, bestimmt der Eintrag im Wählerverzeichnis ob man wahlberechtigt ist oder nicht. Es gibt hier einige Dinge zu beachten, damit man zu einer Wahl seine Stimme abgeben kann. Direktumzug24 hat sich mit diesem Thema auseinandergesetzt und hier die wichtigsten Fakten aufgelistet.

 

Wählerverzeichnis

umzugsunternehmen-hannover-favErfüllt eine Person die Wahlrechtsvoraussetzungen, ist sie in der ansässigen Gemeinde im Wählerverzeichnis festgehalten. Der Hauptwohnsitz eines Wahlberechtigten bestimmt den Eintrag in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde. Die Gemeinde muss vor politischen Wahlen ein aktuelles Verzeichnis anlegen und dieses entsprechend pflegen. Diese Liste muss bis spätestens vor dem 42. Tag der Wahl auf den neuesten Stand gebracht worden sein, eine anschließende Änderung ist nicht erlaubt. Allerdings kann 20 bis 16 Tage vor der Bundestagswahl dieses Verzeichnis eingesehen werden, um es auf seine Richtigkeit zu prüfen.

 

Wahlberechtigung bei Umzug

umzugsunternehmen-hannover-favWird vor einer Bundestagswahl in einen anderen Bezirk umgezogen, sollten die Fristen der Gemeindebehörden beachtet werden. Die besagten Stichtage sind der 42. und 21. Tag vor der politischen Wahl und sie entscheiden über die weitere Vorgehensweise bei einem Umzug. Wird vor dem 42. Tag umgezogen und sich umgemeldet, werden die neuen Adressen der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis übertragen. Zieht man aber zwischen den beiden Stichtagen um, 41. Tag und 21. Tag vor der Wahl, sollte das zuständige Amt über die neue Adresse informiert werden. Wird dies versäumt, gehören diese Personen wahltechnisch gesehen noch zur vorherigen Gemeinde und können dort ihre Stimme abgeben. Ähnlich sieht es bei einem Umzug nach dem 21. Tag aus.

Deutsche Staatsbürger, die aus dem Ausland wieder zurück nach Deutschland ziehen, sind davon ausgenommen. Sie müssen bei der entsprechenden Gemeindebehörde, in der sie zuletzt gewohnt haben, eine Eintragung in das Wahlverzeichnis beantragen.

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